Verband der Kärntner Bürger- und Schützengarden

Verband der Kärntner Bürger- und Schützengarden

SATZUNGEN
Verband der Kärntner Bürger- und Schützengarden


§1     Name, Gebiet und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verband der Kärntner Bürger- und Schützengarden“ und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesland Kärnten. Der Verband hat seinen Sitz und seine Leitung beim jeweiligen Obmann. Der derzeitige Sitz ist 9161 Maria Rain.

§2     Zweck des Vereines

Der Landesverband ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.

Gemeinnützige Zwecke des Vereins sind:

  1. die Pflege, Förderung und Erhaltung der Tradition der ehemaligen uniformierten Bürger- und Schützengarden
  2. die Erziehung zum, in unserer geschichtlichen Vergangenheit begründeten, österreichischen Staatsbewusstsein und die Förderung und Pflege der Liebe zur Kärntner Heimat
  3. die Förderung und Erhaltung der Landesgeschichte und des Kärntner Brauchtums
  4. die Pflege der Kameradschaft in den Vereinen und im Verband 

§3     Mitgliedschaft

Es gibt

  • ordentliche Mitglieder
  • außerordentliche (unterstützende) Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können nur Kärntner Bürger- und Schützengarden sowie deren Musikkapellen sein. Um die ordentliche Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung angesucht, in der der Mitgliedswerber die Statuten des Landesverbandes akzeptiert und in der der Mitgliedswerber erklärt, die eigenen Statuten an die des Landesverbandes anzupassen, soweit dies aus vereinsrechtlichen und steuerrechtlichen Gründen erforderlich ist. Über die Aufnahme entsteht die Landesvollversammlung. Im Folgenden werden ordentliche Mitglieder auch als Mitgliedsvereine bezeichnet.

Nachstehende Kärntner Bürger- undSchützengarden sind ordentliche Mitglieder (alphabetisch gereiht):

Uniformierte SchützengardeHimmelberg
Privilegiertes MetnitzerSchützenkorps
Privilegierte UniformierteBürgergarde Millstatt am See
Bürgergarde Spittal
UniformiertesSchützenkorps Steinfeld
Bürgerkorps Straßburg
Bürgerliche Trabantengardeder Herzogstadt St. Veit an der Glan
Uniformierte SchützengardeTiffen
Villacher Bürgergarde


außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche (unterstützende) Mitglieder sind physische (und juristische) Personen, die die Verbandszwecke zufördern beabsichtigen, aber an den Rechten und Pflichten der Verbandsmitgliedernicht voll teilnehmen wollen.

Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verband und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt oder der frühere Funktionstitel ehrenhalber verliehen werden. Über die Aufnahme von außerordentlichen (unterstützenden) Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrenfunktionstitel entscheidet der Verbandsvorstand. 
 

§4     Beendigungder Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschließung oder Verlust der Rechts-persönlichkeit.
  2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung.
  3. Der Austritt ist jederzeit zulässig, enthebt jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragsleistung für das laufende Vereinsjahr.
  4. Die Ausschließung beschließt die Landesvollversammlung nach vorheriger Beratung im Vorstand.
  5. Ausschließungsgründe sind:´
    1. schwere Verstöße gegen die Satzungen oder wichtige Beschlüsse des Verbandes
    2. Handlungen, die das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit schwer schädigen.
  6. Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss. 
 
§5     Mittelzur Erreichung des Vereinszweckes 
  • Materielle Mittel:
    - Mitgliedsbeiträge
    - Erträge aus Veranstaltungen
    - Subventionen, Förderungen
    - Spenden und sonstige Zuwendungen
     
  • Ideelle Mittel:
    - Teilnahme am Pflichtreffen aller im Verband zusammengeschlossenen
      Garden (im Regelfall
    jährlich)
    - Beteiligung ankirchlichen und weltlichen Veranstaltungen sowie an
      örtlichen und überört
    lichen Festen
    - Durch Pflege des Brauchtums Förderung der Heimatverbundenheit
     
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Landesvorstand, der für die widmungsgemäße Verwendung ausschließlich für den im §2 angeführten gemeinnützigen Zweck zu sorgen hat.

§6     Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  1. Die Mitgliedsvereine sind berechtigt durch ihre bevollmächtigten Vertreter an den Tagungen des Verbandes der Kärntner Bürger- und Schützengarden und an den sonstigen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.
  2. Die Mitgliedsvereine sind berechtigt nach den Bestimmungen dieser Satzungen Anträge an die Landesvollversammlung und den Landesvorstand zu stellen.
  3. Die außerordentlichen Mitglieder können an den Tagungen der Landesvollversammlung mit beratender Funktion teilnehmen, haben jedoch in dieser Eigenschaft kein Stimmrecht.
  4. Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, diese Satzungen einzuhalten und sich den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane zu fügen.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vereinsvorstand die Ausfolgung der Statuten zuverlangen.
  6. Die Mitgliedsvereine sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  7. Alle Mitgliedsvereine sind verpflichtet jährlich bis spätestens zur Landesvollversammlung einen Jahresbericht über das abgelaufene Vereinsjahr sowie einer aktuellen Standesmeldung einzusenden.


§7     Wählbarkeit

Zu Funktionären des Verbandes können physische Personen, die Mitglieder einer Bürger- oder Schützengarde sind, die dem Verband der Kärntner Bürger- und Schützengarden angehören, gewählt werden.


§8     Vereinsorgane
 

  1. Vereinsorgane sind
    1. die Landesvollversammlung
    2. der Landesvorstand
    3. der Landesobmann
    4. der Landesmajor
    5. Kassenprüfer
    6. Das Schiedsgericht

  2. Für die Vereinsorgane und ihre Mitglieder gilt der §6 Abs. 4 sinngemäß.


§9     Die Landesvollversammlung
 

  1. Die Landesvollversammlung setzt sich aus den Vertretern der angeschlossenen Bürger-und Schützengarden (Mitgliedsvereine) zusammen.
  2. In der Landesvollversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Verbandes mit folgender Stimmenanzahlvertreten:

    Uniformierte Schützengarde Himmelberg                           6 Stimmen
    Privilegiertes Metnitzer Schützenkorps                               6 Stimmen
    Privilegierte Uniformierte Bürgergarde Millstatt am See       6 Stimmen
    Bürgergarde Spittal an der Drau                                        4 Stimmen
    Uniformiertes Schützenkorps Steinfeld                               6 Stimmen
    Bürgerkorps Straßburg                                                     6 Stimmen
    Bürgerliche Trabantengarde St. Veit an der Glan                 4 Stimmen
    Uniformierte Schützengarde Tiffen                                     6 Stimmen
    Villacher Bürgergarde                                                       4 Stimmen
     
  3. Das Stimmrecht in der Landesvollversammlung wird vom Obmann, dem Hauptmann, dem Kapellmeister und deren Stellvertreter ausgeübt. Die Garden sind befugt, die ihnen zustehende Stimmenanzahl auf andere Vertreter (jedoch Mitglieder ihres Vereines) zu verteilen. Das Stimmrecht ist an anwesende Personen gebunden. Jede Person hat nur eine Stimme.
  4. Die Landesvollversammlungist zuständig für:
    1. die Genehmigung des Protokolls der jeweils vorausgegangenen Landesvollversammlung
    2. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Landesobmannes und des Landesmajors
    3. die Entgegennahme der Berichte des Kassiers und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes
    4. die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
    5. die Änderungoder Ergänzung der Satzungen
    6. die Beschlussfassung über Anträge der ordentlichen Mitglieder und der Mitgliederdes Vorstandes
    7. die Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben
    8. die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
    9. die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes
    10. die Wahl der Kassenprüfer
    11. die Auflösung des Verbandes
  5. Den Vorsitz in der Landesvollversammlung führt der Landesobmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  6. Der Landesobmann muss die Landesvollversammlung jährlich einmal einberufen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist anzuberaumen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen sind oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten verlangt. Entspricht der Landesobmann einem solchen Antrag nicht, können die Antragsteller die Tagung nach sechs Wochen selbst anberaumen.
  7. Die Landesvollversammlung ist tunlichst bis Ende April jeden Jahres durchzuführen, Anträge für die Tagesordnung sind spätestens bis 1.März jeden Jahres beim Landesobmann schriftlich einzubringen. Die Einladung zur Landesvollversammlung ist den einzelnen Garden drei Wochen vor der Landesvollversammlung zuzustellen.
  8. Die Landesvollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder zum festgesetzten Zeitpunkt anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Sitzungsbeginn um eine halbe Stunde verschoben. Die Landesvollversammlung ist dann beschlussfähig. Zum Beschluss über die Auflösungdes Vereines müssen jedoch die Vertreter von mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
  9. Die Wahlen müssen geheim erfolgen, andere Abstimmungen ebenfalls, wenn es auch nur ein Antragsteller verlangt.
  10. Beschlüsse können nur in Angelegenheiten gefasst werden, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Eine Änderung der Tagesordnung bedarf der Zustimmung aller Stimmberechtigten.
  11. Grundsätzlich ist für alle Beschlüsse der Landesvollversammlung die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Lediglich für die Auflösung des Vereines ist die 2/3 Mehrheit erforderlich.
  12. Über die Landesvollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist bei der nächsten Landesvollversammlung zu genehmigen. 


§10     Der Vorstand 

  1. Mitglieder des Landesvorstandes sind:

    1. der Landesobmann
    2. der Landesobmannstellvertreter
    3. der Landesmajor
    4. der Schriftführer
    5. der Kassier

  2. Die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder des Landesvorstandes beträgt fünf Jahre.
  3. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, haben aber Anspruch auf Spesenersatz
  5. Scheidet eingewähltes Mitglied des Vorstandes während der Funktionsperiode aus, kann der Vorstand einen Vertreter kooptieren. In der Landesvollversammlung ist dann eine Ersatzwahl durchzuführen.
  6. Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesobmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  8. Jedes Mitglied des Vorstandes hat, auch bei Ausübung mehrerer Funktionen, eine Stimme.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden als Gegenstimme gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  10. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Landesvollversammlung vorbehalten sind.
  11. Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung muss mindestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.


§11     Durchführung von Wahlen

Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von den anwesenden Vertretern der Mitgliedsvereine des Landesverbandes in der Landesvollversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen in geheimer Wahl gewählt.
Erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Bei diesem Wahlgang sind nur Stimmen gültig, die für eine der beiden Personen abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen für sich hatten (engere Wahl).
Kommen zufolge Stimmengleichheit mehr als zwei Personen für die engere Wahl in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl kommt.
Im zweiten Wahlgang ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bringt der zweite Wahlgang zufolge Stimmengleichheit kein Ergebnis, so entscheidet das Los.
Der Vorstand ist verpflichtet, für die Neuwahl des Vorstandes einen Wahlvorschlag zu erarbeiten. Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Alle Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Neuwahl schriftlich einzubringen.
Die Landesversammlung bestimmt einen Wahlleiter, dem die statutengemäße Durchführung der Wahl obliegt. Diesem sind alle Wahlvorschläge zu übergeben. Vor der Wahl ist die Anzahl der Stimmberechtigten festzustellen.


§12     Landesobmann 

  1. Der Landesobmann vertritt den Verband in allen Belangen, so auch nach außen.
  2. Er führt die Verbandgeschäfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Landesvollversammlung und des Vorstandes.
  3. Er beruft die Landesvollversammlung und den Vorstand ein, legt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz.
  4. Stehen wichtige Entscheidungen von besonderer Dringlichkeit heran, kann er sie im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter und dem Landesmajor treffen, muss sie aber dann dem Vorstand oder der Landesvollversammlung zur nachträglichen Genehmigung unterbreiten.
  5. In Angelegenheiten geringerer Bedeutung kann er allein entscheiden.


§13     Der Landesmajor 

  1. Bei Landesveranstaltungen unterstehen alle Bürger- und Schützengarden, die dem Verband der Kärntner Bürger- und Schützengarden angehören, dem Kommando des Landesmajors.
  2. Er ist im Lande für das aus der Schützentradition gewachsene und sich nach dem militärischen Ordnungsprinzip gestaltende äußere Erscheinungsbild der im Verband der Kärntner Bürger- und Schützengarden zusammen gefassten Bataillone verantwortlich.


§14     Der Schriftführer 

  1. DerSchriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Verbandes und führt inder Landesvollversammlung und im Landesvorstand Protokoll. In seinenProtokollen hat er den Verlauf der Tagungen und Sitzungen in den wichtigstenTeilen festzuhalten. Beschlüsse hat er wörtlich wiederzugeben, Wahlvorschlägeund Wahlergebnisse genau anzuführen.
  2. Er ist der Archivar des Vereines. 


§15     Der Kassier 

  1. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Landesverbandes. Er führt die Kassengeschäfte, sorgt für den Eingang der Außenstände, führt eine Inventarliste und sorgt für die Richtigkeit des Kassen- und Inventarbestandes.
  2. In der Landesvollversammlung erstattet er Bericht über die Geld- und Materialgebarung


§16     Die Rechnungsprüfer 

  1. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt. Sie dürfen dem Landesvorstand nicht angehören.
  2. Sie haben die Aufgabe, jeweils vor der Landesvollversammlung die Kassengebarung einschließlich der Materialverwaltung für die Zeit seit der letzten Jahresprüfung zu kontrollieren. Hierbei dürfen sie sich nicht auf Stichproben beschränken, sondern müssen sämtliche Eintragungen im Kassenbuch mit der Belegsammlung vergleichen, die Bankein- und –ausgänge überprüfen, ob die Mittel widmungsgemäß und zweckentsprechend verwendet wurden.
  3. Sie sind befugt, beim Kassier jederzeit Einsicht in seine Unterlagen zu nehmen und den Stand der Handkasse festzustellen.
  4. Über ihre Tätigkeit berichten sie in der Landesvollversammlung.


§17     Zeichnungsberechtigung 

  1. Wichtige Schriftstücke unterzeichnen der Landesobmann und der Schriftführer. Einfache Mitteilungen der Landesobmann oder der Schriftführer.
  2. Schriftstücke von großer finanzieller Bedeutung müssen auch vom Kassier mit unterfertigtwerden.
  3. Urkunden über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Funktionsehrentiteln werden vom Landesobmann, vom Landesmajor und vom Schriftführer unterzeichnet


§18     Vereinsjahr


Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


§19     Auszeichnungen und Ehrungen 

Folgende Auszeichnungen und Ehrungendes Landesverbandes können vergeben werden:
   - Verdienstmedaille in Bronze, Silber und Gold
   - Ehrenkreuz in Bronze, Silber und Gold
   - Marketenderinnen-Verdienstabzeichen in Bronze, Silber und Gold
   - Schützenschnur in Grün (Rot), Silber und Gold
   - Ehrenmitgliedschaft und Ehrenfunktionärstitel

Für die Verleihung von Auszeichnungenund Ehrungen gelten ausschließlich die "Bestimmungen für die Verleihungvon Ehrungen und Auszeichnungen" in der aktuell gültigen Fassung. Anträge über Vorschläge für Auszeichnungen sind ausschließlich mit den Ehrungsanträgen des Landesverbandesschriftlich zu stellen.


§20     Schiedsgericht 

  1. Über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den beiden Streitteilen aus Schützenkreisen namhaft gemachten Schiedsrichter und einem Vorsitzenden, der von den beiden Schiedsrichtern – ebenfalls aus Schützenkreisen – bestellt wird. Im Falle der Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Macht ein Streitteil innerhalb der vom Landesobmann zu stellenden Frist keinen Schiedsrichter namhaft, so bestellt ihn der Landesobmann. Ist der Landesobmann selbst in den Streit verwickelt, so gehen diese seine Aufgaben an seinen Stellvertreter über.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.


§21     Disziplinarmaßnahmen 

  1. Bei Verstößengegen die Satzungen, die Kameradschaft, die Redlichkeit oder den Anstand kann der Landesvorstand gegen Mitglieder der angeschlossenen Garden je nach derSchwere der Verfehlung folgende Disziplinarmaßnahmen ergreifen:
    1. Erteilung eines Verweises
    2. Erteilung eines strengen Verweises
    3. Sperre bis zu drei Jahren
    4. Sperre auf Lebenszeit
  2. Gegen die Disziplinarentscheidung des Landesvorstandes ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig. Sie ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Landesobmann einzubringen und in der nächsten Vollversammlungzu behandeln. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Berufungswerber ist auf Antrag von der Vollversammlung persönlich anzuhören und zu diesem Zwecke nachweislich rechtzeitig einzuladen.


§22     Auflösung des Verbandes

Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen,so ist das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, welcher zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes von der Vollversammlung zu bestimmen ist.


Die Änderung bzw. Überarbeitung der Vereinsstatuten wurde in der Landesvollversammlung am 12.April 2014 in Millstatt beschlossen.






Verband der Kärntner Bürger- und Schützengarden - Obmann Manfred Berger Tel.: 0664 / 44 55 620 E-Mail: manfredberger@aon.at